AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Salzgeber AG Winterthur

Diese Geschäftsbedingungen finden Sie im Internet unter www.salzgeberag.ch

1.Definitionen

1.1 Änderung bedeutet eine Änderung der Konstruktion, Zeichnungen, Spezifikationen, Versandvorschriften, Lieferbestimmungen oder anderer Dokumente, die Teil des Vertrags sind, einschliesslich aller Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen von Teilen des Liefer-gegenstands.

1.2 Änderungsauftrag bedeutet die Dokumente, die in Übereinstimmung von den berechtigten Vertretern des Bestellers und des Lieferanten ausgestellt wurden nachdem eine Änderung vom Besteller oder Lieferanten beantragt wurde, und welche Dokumente die Vertrags- änderungen bezüglich Vertragspreis, Angaben, Lieferplänen, Gewährleistung, Lieferfrist, etc.

1.3 Vertrauliche Informationen bedeutet geschützte oder vertrauliche Daten, einschliesslich Preise Vertragsbedingungen, Dokumente, Spezifikationen, Plänen oder Zeichnungen, die nicht der Öffentlichkeit zugänglich sind.

1.4 Vertrag bedeutet die hierin enthaltenen Geschäftsbedingungen zusammen mit (l) allen zusätzlichen Bedingungen, die im schriftlichen Angebot des Lieferanten enthalten sind (ll) Spezifikationen, Zeichnungen oder anderen Dokumenten, die durch Bezugnahme auf das Angebot des Lieferanten eingebunden sind, (lll) den Dokumenten, die zu einem Änderungs-auftrag gehören, (lV) der Bestellung, soweit sie zustande gekommen ist.

1.5 Vertragspreis bedeutet den vollen, in der Bestellung genannten Betrag. Für Leistungen, die auf Zeitbasis ausgeführt werden, erfolgt die Festsetzung des Vertragspreises anhand der in der Bestellung spezifizierten Stundensätze.

1.6 Liefertermin bedeutet das Datum oder die Daten, das/die zwischen den Parteien hinsichtlich der Leistung des Liefergegenstands im Vertrag vereinbart wurde(n) oder die gemäss diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen geänderten Daten.

1.7 Stichtag bedeutet das Datum, an dem die Bestellung vom Lieferanten schriftlich bestätigt wird oder wenn die vertraglichen Dokumente von beiden Parteien unterschrieben wurden, das Datum der letzten Unterschrift.

1.8 Endbenutzer bedeutet der endgültige Benutzer und/oder der endgültige Besitzer des Liefergegenstands.

1.9 Exportgüter bedeutet alle Waren oder Leistungen, unter anderem eingeschlossen Rohstoffe, Software, Leistungen oder Technologie, die zum Liefer- Und Leistungsumfang des Lieferanten gehören und gemäss Vertrag exportiert werden sollen.

1.10 Pauschalierter Schadenersatz bedeutet ein im Vertrag ausdrücklich festgelegter, vom Lieferanten zu bezahlender Betrag, der als Kompensation für den geschätzten Schaden, den der Besteller im Falle eines Vertragsbruchs, namentlich durch Nichteinhalten der Liefertermine oder der Leistungsgarantien, wahrscheinlich erleiden würde. Pauschalierter Schadenersatz wird von den Parteien im Voraus vereinbart und gilt nicht als Vertragsstrafe.

1.11 Partei oder Parteien bedeutet Besteller oder Lieferant oder Besteller und Lieferant.

1.12 Bestellung bedeutet die vom Besteller ausgestellten Auftragsdokumente für die Bestellung des Liefergegenstands in der schriftlich bestätigten Fassung des Lieferanten.

1.13 Besteller bedeutet die Partei, die in der Bestellung als Besteller definiert ist oder falls eine solche Definition fehlt, die Partei, die die Bestellung ausgefertigt hat.

1.14 Angebot bedeutet das vom Lieferanten erstellte Angebot für die Lieferung des Liefer- gegenstands.

1.15 Liefergegenstand bedeutet die Waren und/oder Leistungen, die gemäss Vertrag zu liefern sind.

1.16 Leistungen bedeutet Leistungen, die vor Ort zu erbringen sind, wie zum Beispiel Installation und Montagen.

1.17 Lieferant bedeutet Salzgeber AG, welche die Bestellung akzeptiert hat.

1.18 Allgemeine Verkaufsbedingungen bedeutet diese Allgemeine Verkaufsbedingungen von Salzgeber AG.

1.19 Gewährleistungsfrist bedeutet die Zeitdauer, die in Artikel 2 festgesetzt ist.

2 . Allgemeines

2.1 Der Vertrag ersetzt alle bisherigen Verhandlungen, Zusagen und/oder vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien. Der Lieferant anerkennt keine Allgemeinen Bedingungen des Bestellers, und der Besteller akzeptiert, dass die im Vertrag enthaltenen Bedingungen alle anderen Bedingungen ausschliessen. Ein Angebot des Lieferanten, welches keine Bindefrist enthält, ist nicht bindend, sofern dies nicht anderweitig im Angebot festgehalten wird. Bindende Angebote führen durch schriftliche Anerkennung durch berechtigte Vertreter des Lieferanten zum Abschluss des Vertrages, sofern das Angebot nicht geändert wurde, ausgenommen ist die Änderung in einem Änderungsauftrag.

2.2 Bei Widersprüchen zwischen den Vertrags-dokumenten haben die Dokumente in der nachstehend aufgeführten Reihenfolge
Vorrang:

a. Letzte Fassung der Dokumente, welche von beiden Parteien als Änderungsauftrag vereinbart wurden und klar als Änderungs-a

b. Bestellung (in der vom Lieferanten genehmigten Form wie in Ziffer 1.12 definiert) und alle dazugehörigen Dokumente

c. Angebot des Lieferanten und alle Dokumente, die darin erwähnt sind

d. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen, einschliesslich Anhang 1, falls der Liefergegenstand Leistungen enthält, erfolgt die Lieferung ab Werk (Werk Salzgeber AG). Unabhängig von den Lieferbestimmungen gilt der Liefertermin als eingehalten, wenn der Lieferant dem Besteller am Lieferdatum mitteilt, dass der Liefergegenstand für den Transport bereit ist.

3. Lieferung

3.1 Der Lieferant trifft kaufmännisch angemessene Vorkehrungen, damit der Liefergegenstand am Liefertermin geliefert werden kann. Der Liefertermin wird berichtigt, falls eine Verzögerung auf einem oder mehreren der folgenden Ereignisse beruht: (l) höhere Gewalt, (ll) Änderungsauftrag, (lll) Säumnis des Bestellers eine Pflicht gemäss Vertrag zu erfüllen, (lV) Verzögerung verursacht durch den Endbenutzer oder eine andere vom Besteller beauftragte Partei (V) Verzögerung des Bestellers bei der Lieferung von Dokumenten oder der Genehmigung von Dokumenten des Lieferanten.

3.2 Auf jeden Fall übernimmt der Lieferant keine Verantwortung für eine Verzögerung, die durch einen vom Besteller oder Endbenutzer bestimmten Sublieferanten verursacht wurde.

3.3 Abgesehen vom Fall der höheren Gewalt, erstattet der Besteller dem Lieferanten die Kosten für zusätzliche oder SpezialTransporte, für die Aufbewahrung und/oder die Verwaltungsgebühren, die sich aus der Verzögerung ergeben, wenn die Gründe für die Verzögerung dem Lieferanten zuzurechnen sind.

3.4 Falls der Lieferant den Liefertermin um mehr als zwei (2) Kalenderwochen (Toleranzperiode) überschreitet aus Gründen, die der Lieferant oder seine Sublieferanten direkt zu verantworten haben, und vorausgesetzt, dass die Bestellung explizit Pauschalierten Schadenersatz für eine solche Liefer-verzögerung vorsieht, ist der Besteller befugt, vom Lieferanten den in der Bestellung vereinbarten Pauschalierten Schadenersatz im vorgesehenen Umfang zu verlangen

4. Höhere Gewalt

4.1 Der Lieferant haftet nicht für Nichterfüllung, Verlust, Schaden oder Verspätungsschäden, die auf Krieg, Aufruhr, Feuer, Überschwemmung, Streik oder Arbeitsniederlegung, Regierungsmassnahmen, einschliesslich Exporteinschränkungen wie beispielsweise Embargos, Naturkatastrophen,
Handlungen des Bestellers, seines Abnehmers oder des Endbenutzers, Transport-verzögerungen, die Unmöglichkeit, notwendige Arbeitskräfte oder Materialien von den üblichen Quellen zu beziehen, oder andere ausserhalb der normalen Kontrolle des Lieferanten liegende Gründe. Im Falle einer Verzögerung aus einem der genannten Gründe wird der Liefertermin oder der Zeitpunkt für die Beendigung der Leistungen im entsprechenden Umfang verlängert um der aufgrund einer solchen Störung verlorenen Zeit Rechnung zu tragen. Zahlungstermine werden von Ereignissen Höherer Gewalt nicht beeinflusst. Dauern die Umstände für die Höhere Gewalt länger als sechs (6) Monate an, so sind sowohl der Lieferant als auch der Besteller berechtigt, den Vertrag unter Wahrung einer Kündigungsfrist von sieben (7) Tagen durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei zu kündigen.

4.2 Der Lieferant hat Anspruch auf Entschädigung für die durch die Unterbrechung verursachten zusätzlichen Kosten oder im Falle der Kündigung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung geleistete Arbeit und die Kosten für Zulieferungen, welche nicht kostenfrei rückgängig gemacht werden können. Der Besteller hat Anspruch auf den Erhalt der von ihm bezahlten Arbeit und Zulieferungen.

5. Übergang von Eigentum und Risiko

5.1 Sofern nicht gegen geltende zwingende Gesetze verstossend, geht das Eigentum am Liefergegenstand auf den Besteller über, nachdem der Lieferant den vollen Vertragspreis erhalten hat.

5.2 Die Gefahr für Verlust- und Beschädigung des Liefergegenstands geht nach der Lieferung nach Massgabe der anwendbaren Lieferbedingungen vom Lieferanten auf den Besteller über.

6. Preis und Bezahlung

6.1 Der Lieferant hat Anspruch die Zahlung des Vertragspreises, an den in der Bestellung oder im einschlägigen Änderungsauftrag festgelegten Daten. Für Arbeiten, die auf Zeitbasis ausgeführt werden, erfolgt die Festsetzung des Preises anhand der in der Bestellung spezifizierten Stundensätze.
Wurden keine Stundensätze vereinbart, kommt der vom Lieferanten für andere Kunden und vergleichbare Arbeiten berechnete Stundensatz zur Anwendung. Der Vertragspreis (oder Teile davon) versteht sich ohne Mehrwert-, Umsatz-, Verbrauchs- und Aufwandsteuern oder vergleichbare Steuern und Abgaben.

6.2 Alle Zahlungen sind netto, ohne jegliche Abzüge, binnen dreissig (30) Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten. Die Zahlungsbedingungen richten sich nach der Bestellung oder einem einschlägigen Änderungsauftrag oder, falls nicht darin geregelt, nach dem Angebot. Falls weder die Bestellung noch ein einschlägiger Änderungsauftrag oder das Angebot die Zahlungsbedingungen erwähnen, kann der Verkäufer wie folgt Rechnung stellen: Für einen Drittel (1/3) des Vertragspreises binnen fünf (5) Tagen nach dem Stichtag, für einen weiteren Drittel (1/3) nach Ablauf der halben Lieferfrist, und für den letzten Drittel (1/3) binnen dreissig (30) Tagen vor Lieferung. Zahlungen, die auf Zeitbasis berechnet werden, werden entweder alle zwei Wochen oder nach Abschluss der Lieferung in Rechnung gestellt; je nachdem was zuerst eintrifft.

6.3 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, ist er ohne vorausgehende Mahnung verpflichtet, ab dem Fälligkeitsdatum der Zahlung Verzugszinsen zu zahlen, deren Höhe sich nach den üblichen Zinsbedingungen am Geschäftssitz des Bestellers richtet. Der Verzugszins liegt jedoch in jedem Fall mindestens fünf Prozentpunkte (5%) über dem 3-Monats LIBOR (London Interbank Offered Rate). Das Recht auf weitere Schadenersatzansprüche bleibt vorbehalten.

6.4 Im Falle eines Zahlungsverzugs ist der Lieferant nach schriftlicher Benachrichtigung des Bestellers berechtigt, die unter dem Liefergegenstand geschuldeten Leistungen auszusetzen, bis die offenen und fälligen Rechnungen beglichen wurden.

6.5 Haben der Besteller und der Lieferant die Ausstellung eines Akkreditivs durch den Besteller zu Gunsten des Lieferanten vereinbart, muss dieses Akkreditiv unwiderruflich, verlängerbar und von einer durch den Lieferanten benannten Bank bestätigt sein; falls keine Benennung
vorgesehen ist, von einer erstklassigen Bank in der Schweiz. Zahlungen unter einem solchen Akkreditiv erfolgen gegen Vorlage der
Rechnung des Lieferanten.

6.6 Falls die Kosten des Lieferanten beim Erfüllen seiner Vertragsverpflichtungen aufgrund der Änderung eines Gesetzes, einer Verordnung oder einer anderen Bestimmung mit Gesetzeskraft, nach dem Tag des Angebots steigen, so wird der Vertragspreis im Rahmen des Preisanstiegs erhöht.

6.7 Beide Parteien haben Anspruch darauf, fällige Beträge in Übereinstimmung mit den anwendbaren Gesetzen zu verrechnen. Die verrechnende Partei stellt der anderen Partei vorab eine schriftliche Mitteilung mit detaillierter Begründung für die Verrechnung zu.

7. Prüfung, Annahme

7.1 Nach Erhalt unterzieht der Besteller den Liefergegenstand einer endgültigen Prüfung am Lieferort. Rechtsansprüche wegen Beschädigung, Mängeln, Fehlern bei der Verfrachtung oder wegen Ablehnung des Liefergegenstands oder von Teilen davon müssen vom Besteller schriftlich, binnen vierzehn (14) Tagen nach Eingang des Liefergegenstands am Lieferort, bekannt gegeben werden. Ansonsten verliert der Besteller seine Rechtsansprüche aus den genannten Gründen, und der Liefergegenstand gilt als vom Besteller unwiderruflich abgenommen. Der einzige Rechtsbehelf des Bestellers für solche Rechtsansprüche ist Reparatur oder Austausch des Liefergegenstands durch den Lieferanten. Nach Ablauf der besagten vierzehntägigen (14) Frist stehen dem Besteller nur noch die Rechte unter Artikel 9 (Gewährleistung) zur Verfügung.

7.2 Die Abnahme oder Verweigerung der Abnahme erfolgt bei Leistungen unmittelbar nach deren Beendigung.

7.3 Sofern nicht anderweitig in der Bestellung vereinbart, trägt der Besteller die Kosten für die Prüfung oder Kontrolle der Waren.

8. Änderungen

8.1 Besteller und Lieferant können Änderungen wie in Ziffer 1.2 definiert schriftlich verlangen. Sobald als möglich nach Eingang eines Änderungsauftrags beim Lieferanten informiert der Lieferant den Besteller über die gegebenenfalls aus dem Änderungsauftrag resultierenden Vertragsänderungen.

8.2 Die Parteien einigen sich so schnell wie möglich auf eine faire und angemessene Anpassung des Vertrags. Falls eine solche Einigung binnen zehn (10) Tagen nach Unterbreitung des Änderungsauftrags durch eine der Parteien nicht zustande kommt, kann der Lieferant die Herstellung des Liefergegenstands ohne die beantragten Änderungen fortsetzen.

9. Gewährleistung

9.1 Der Lieferant gewährleistet
a. dass der Liefergegenstand von der Art und Qualität ist wie im Vertrag beschrieben, und

b. dass er frei von Bearbeitungs- undMaterialschäden ist, und

c. soweit erforderlich für das ordentliche Funktionieren des Liefergegenstands, dass er frei von Schäden in der Konstruktion ist, vorausgesetzt jedoch, dass der Lieferant nicht verantwortlich ist für die Konstruktion des Liefergegenstands (und dies bezieht sich auch, aber nicht ausschliesslich auf die Materialauswahl) soweit die Konstruktion und/ oder die Materialauswahl durch den Besteller, Endbenutzer oder eine Drittpartei, die nicht Sublieferant des Lieferanten ist, vorgenommen oder geliefert wurde.

9.2 Ist der Liefergegenstand auf Leistungen beschränkt, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Beendigung der Leistungen und endet am Ende des sechsten (6) Monats danach.

9.3 Falls der Liefergegenstand während der Gewährleistungsfrist den in Artikel 9.1 festgelegten Anforderungen nicht genügt, informiert der Besteller den Lieferanten unverzüglich in schriftlicher Form mit Begründung. Binnen sieben (7) Tagen (oder länger, falls den Umständen angemessen) nach Erhalt der Mitteilung des Bestellers, beginnt der Lieferant mit den Aktivitäten für die Reparatur, Modifikation oder den Austausch des fehlerhaften Liefergegenstandes. Der Besteller stellt den Liefergegenstand oder den defekten Teil davon für die Korrektur zur Verfügung. Der Lieferant haftet nur für die ihm selbst durch die Fehlerbehebung entstehenden Kosten. Auf keinen Fall haftet der Lieferant für die Kosten, die durch den Zugang zum Liefergegenstand oder den Ausbau, die Entfernung oder den erneuten Einbau entstehen.

9.4 Sofern der Lieferant den Liefergegenstand oder Teile davon gemäss Artikel 9.3 repariert oder ersetzt, beginnt die Gewährleistungsfrist für die reparierten oder ersetzten Teil am Datum des Abschlusses der Arbeit für eine Frist von sechs (6) Monaten neu zu laufen; sie endet jedoch nicht vor Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist gemäss Artikel 9.2. Verlängerte Gewährleistungsfristen enden spätestens sechs (6) Monate nach dem Ende der ursprünglich eingeräumten Gewährleistungsfrist.

9.5 Die Gewährleistungspflicht des Lieferanten ist ausgeschlossen oder endet unverzüglich, sofern die in Ziffer 9 beschriebenen Fehler und Defekte nicht nachweislich dem Lieferanten zuzurechnen sind. Nicht dem Lieferanten zuzurechnen sind unter anderem die falsche Verwendung des Liefergegenstandes, die fehlerhafte Installation oder die unsachgerechte Handhabung, Versäumnis der sachgemässen Wartung durch ausgewiesenes Fachpersonal, Änderungen oder Reparaturen des Liefergegenstandes durch den Besteller, Endbenutzers oder eine Drittpartei, normale Abnutzung und Verschleiss des Liefergegenstandes, falsche oder fahrlässige Bedienung, Erosion oder Korrosion, ungeeignete Service-Produkte oder ungeeignetes Ersatzmaterial, untaugliches Fundament, schwierigere oder andere Bedingungen als spezifiziert, oder Mängel aus anderen Gründen, welche ausserhalb der Kontrolle des Lieferanten liegen. Gewährleistungen enden zudem unverzüglich, wenn der Besteller oder Endbenutzer im Falle eines Defekts nicht sofort alle erforderlichen Schritte zur Schadensminderung unternimmt und den Lieferanten nicht wie hierin dargelegt
unterrichtet.

9.6 Mit der Behebung von Fehlern wie in Artikel 9 vorgesehen, innerhalb der hier festgelegten Frist, hat der Lieferant sämtliche Vertragspflichten erfüllt, unabhängig davon, ob sie auf Vertragsverletzungen, Fahrlässigkeit oder anderen Gründen beruhen. Diese Pflichten des Lieferanten unterstehen den im Vertrag vorgesehenen Haftungsbeschränkungen einschliesslich denjenigen von Artikel 11 hierein. Abgesehen von den in Artikel 9 genannten Pflichten übernimmt der Lieferant hinsichtlich des
Liefergegenstands keine Gewährleistungsoder Garantiepflichten oder Pflichten, welche sich aus anderen Zusicherungen ergeben.

SOWEIT GESETZLICH MAXIMAL ZULÄSSIG WERDEN ALLE ANDEREN GEWÄHRLEISTUNGEN, GARANTIEN UND ZUSICHERUNGEN, EXPLIZIT ODER IMPLIZIT, UNABHÄNGIG DAVON OB AUF GESETZ, RECHTSPRECHUNG, GEWOHNHEITSRECHT ODER ANDEREN QUELLEN BASIEREND, BEZÜGLICH DES LIEFERGEGENSTANDS AUSGESCHLOSSEN. DIES GILT AUCH FÜ STILLSCHWEIGENDE ZUSAGEN BEZÜGLICH MARKTFÄHIGKEIT DES LIEFERGEGENSTANDS UND DESSEN EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK.

10. Leistungsgarantie

10.1 Der Lieferant übernimmt keine Leistungsgarantien, es sei denn diesen wurden schriftlich in einem Vertrag spezifiziert und von beiden Parteien akzeptiert.

10.2 Wurde eine Leistungsgarantie vereinbart, gilt diese als erfüllt, wenn die vereinbarten Eigenschaften anlässlich eines Leistungstests im Betrieb des Lieferanten oder Sublieferanten erreicht wurden. Leistungsgarantien am Ort des Einsatzes des Liefergegenstands sind ausdrücklich ausgeschlossen.

11. Haftungsausschluss

11.1 Unbeschadet anderslautender Bestimmungen im Vertrag und in den zum Vertrag gehörenden Dokumenten, und soweit gesetzlich maximal zulässig, haftet der Lieferant gegenüber dem Besteller unter keinen Umständen für Schadloshaltungsansprüche, Vertragsverletzungen, Gesetzesverletzungen oder unerlaubte Handlunge (einschliesslich fahrlässiges verursachen). Für entgangenen Gewinn, entgangene Verträge oder andere Einkünfte, Verspätungsschäden, Betriebsunterbrüche oder Produktionsverlust, Nutzungsausfall, entgangene Geschäftsmöglichkeiten, indirekte und Folgeschäden, Schadenersatz mit Strafwirkung, Schadenersatz für atypischen Schaden, Schadenersatz für neben- oder Folgekosten. Ferner wird der Besteller den Lieferanten von Forderungen des Endbenutzers oder des Kunden des Bestellers für solche Schäden verteidigen, entschädigen und schadlos halten. Die hierin genannten Rechtsbehelfe des Bestellers sind abschliessend, und die Haftung des Lieferanten hinsichtlich Vertrag, Schadloshaltung, unerlaubter Handlung (einschliesslich fahrlässiger) aus Gewährleistung, Gefährdungs- oder Kausalhaftung oder anderweitig, ist auf hundert Prozent (100 %) des Vertragspreises beschränkt, es sei denn, die Ansprüche seien direkt auf ein eine grob Fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung durch den Lieferanten oder auf die Haftpflicht des Lieferanten für von Ihm wiederrechtlich verursachte Personenschäden zurückzuführen. Grobfahrlässigkeit im vorliegend gebrauchten Sinn bedeutet rücksichtslose Missachtung oder mutwillige Gleichgültigkeit bezüglich der Verursachung von vermeidbaren, schädigenden Folgen. „Vorsätzliche Pflichtverletzung“ bedeutet eine absichtliche Missachtung der Sicherheit anderer und/oder von deren Eigentum. „Grobfahrlässigkeit“ und/ oder „vorsätzliche Pflichtverletzung“ liegen nicht vor im Falle gutgläubig getätigter Handlungen oder Unterlassungen, falscher Beurteilung oder bei Versehen.

12. Geistiges Eigentum

12.1 Der Besteller bestätigt, dass er vollumfänglich berechtigt ist, die technische Dokumentation, die er dem Lieferanten oder dessen Sublieferanten für die Ausführung der Bestellung zur Verfügung stellt, zu verwenden bzw. die Berechtigung zur Verwendung zu erteilen. Sollte der Besteller nicht ermächtigt sein, die Bestellung vom Lieferanten ausführen zu lassen, ohne dabei die geistigen Eigentumsrechte Dritter zu verletzen, hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich zu informieren. In diesem Falle wird der Lieferant die Arbeit unterbrechen bis die benötigten Genehmigungen vorliegen. Der Lieferant wird die vom Besteller erhaltene Dokumentation nicht für andere Zwecke als die Erfüllung des Vertrags verwenden.

12.2 Jegliches Know-how, jegliche Erfindungen, Patente, Urheberrechte oder ähnliche Rechte, die dem Lieferanten gehören oder vom Lieferanten bereitgestellt und zum Zwecke der Erfüllung des Vertrags genutzt oder während der Erfüllung des Vertrages entwickelt werden, bleiben Eigentum des Lieferanten; das Eigentum an Know-how, Erfindungen, Patenten und Urheberrechten wird, unabhängig von der Hardware, auf welcher derartiges Know-how und derartige Erfindungen, Patente oder Urheberrechte zur Verfügung gestellt werden (Maschinen, Papier, elektronische Medien usw.), nicht auf den Besteller, den Kunden des Bestellers oder den Endbenutzer übertragen. Dem Endbenutzer wird jedoch das eingeschränkte Recht gewährt, derartiges Know-how und derartige Erfindungen, Patente, Urheberrechte oder ähnliche Rechte für den Betrieb, die Instandhaltung und die Reparatur des Liefergegenstands auf nicht-exklusiver Basis zu nutzen; dieses Recht umfasst nicht die Nutzung des genannten geistigen Eigentums zur vollständigen oder teilweisen Nachbildung des Liefergegenstands.

12.3 Der Lieferant bemüht sich nach besten Kräften, den Liefergegenstand sowie Teile davon so auszuführen, dass er in der Form wie vom Lieferanten entworfen und veräussert, kein Geistiges Eigentum Dritter verletzt. Sollte der Liefergegenstand Geistiges Eigentum Dritter verletzen, ist der Lieferant berechtigt, nach alleinigem Ermessen das Nutzungsrecht am Liefergegenstand zu beschaffen, so dass er ohne Einschränkungen genutzt werden kann, oder diesen so zu verändern oder auszutauschen, dass keine Rechtsverletzung mehr vorliegt. Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferanten sind davon abhängig, dass (l) der Lieferant unverzüglich und in schriftlicher Form vom Besteller über die Verletzung informiert wird, (ll) der Lieferant bei der Verteidigung seiner Rechte vom Besteller unterstützt wird, und (lll) dass der Lieferant über die Beilegung des Streits oder Weiterverfolgung seiner Rechte selbst entscheiden kann.

12.4 Die in Artikel 12.3 festgesetzte Verpflichtung des Lieferanten gilt nicht (l) für diejenigen Teile des Liefergegenstandes, welche gemäss den Plänen des Bestellers gefertigt wurden, (ll) für Leistungen, welche unter Verwendung der Dokumentation des Bestellers ausgeführt wurden, (lll) bei Verwendung des Liefergegenstands oder von Teilen davon in Verbindung mit anderen Produkten in einer nicht vom Lieferanten als Teil des Liefergegenstands gelieferten Kombination, (lV) für Produkte, die unter Nutzung des Liefergegenstands hergestellt wurden. In den unter 12.4 (l) bis (lV) genannten Fällen übernimmt der Lieferant keinerlei Haftung für Verletzungen der geistigen Eigentumsrechte Dritter; und der Besteller hat den Lieferanten für diesbezügliche Forderungen schadlos zu halten. Der Lieferant ist bereit, dem Besteller die gleiche Zusammenarbeit anzubieten wie unter Artikel 12.3 (l) bis (lll) vom Besteller gefordert.

12.5 Das urheberrechtlich geschützte Material des Lieferanten darf vom Besteller nicht vervielfältigt werden, es sei denn zu Archivierungszwecken oder zum Ersatz einer defekten Kopie.

13. Kündigung aus wichtigem Grund

13.1 Der Besteller ist berechtigt, den Vertrag (oder Teile davon) aus wichtigem Grund zu kündigen, falls der Lieferant:

a. zahlungsunfähig wird, eine Abtretung zugunsten seiner Gläubiger vornimmt, ein Konkurs- oder Sachverwalter zugunsten seiner Gläubiger ernannt wird, oder vor den Gläubigern unter Konkurs- oder Insolvenzrecht Schutz beantragt; oder

b. seine wesentlichen Verpflichtungen aus dem Vertrag (aber nur bezüglich wesentlicher Verpflichtungen, für die der Vertrag keine ausschliesslichen Rechtsbehelfe vorsieht) im Wesentlichen nicht einhalten oder erfüllen kann, vorausgesetzt, dass der Besteller vorher dem Lieferanten eine schriftliche Mitteilung zugestellt hat, in welcher der Besteller den Lieferanten über die Art der Pflichtverletzung und die daraus folgende Kündigungsabsicht informiert hat, und es dem Lieferanten binnen drei Wochen nach Eingang einer solchen Mitteilung (oder nach einer von den Parteien als angemessen erachteten, längeren, vereinbarten Frist) nicht gelungen ist, entweder (l) mit der Behebung der Pflichtverletzung zu beginnen und diese Bemühungen fortzusetzen, oder (ll) angemessen nachzuweisen, dass keine solche Rechtsverletzung aufgetreten ist.

13.2 Falls der Besteller den Vertrag oder Teile davon gemäss Artikel 13.1, wie vorgesehen in diesem Artikel 13, kündigt, bezahlt der Besteller dem Lieferanten den Anteil des Vertragspreises, welcher dem vom Lieferanten fertig gestellten und vom Besteller akzeptierten Anteil des Liefergegenstandes entspricht. Falls die Parteien sich nicht über den Wert dieses Anteils einigen können, bestimmen die Parteien einen neutralen Experten. Dieser legt den Preis fest und dieser Preis wird von beiden Parteien akzeptiert. Für die Bestimmung des Preises sind folgende Faktoren relevant: (l) Kosten des Lieferanten in Bezug auf den vom Besteller zu übernehmenden Teil des Liefergegenstandes und (ll) der Wert, den dieser Teil des Liefergegenstandes für den Besteller hat. Die Kostenfestsetzung erfolgt unter Anwendung des Fairness-Grundsatzes. Falls der Besteller keinen Teil des Liefergegenstandes annimmt, gibt der Besteller, auf Kosten des Lieferanten, alle materiellen und immateriellen Waren, die bereits dem Lieferanten zugestellt wurden, zurück, und der Lieferant erstattet den erhaltenen Kaufpreis zurück. Der Lieferant schuldet keine weiteren Zahlungen.

13.3 Der Lieferant ist berechtigt den Vertrag (oder Teile davon) aus wichtigem Grund zu kündigen, falls der Besteller

a. zahlungsunfähig wird, eine Abtretung zugunsten seiner Gläubiger vornimmt, ein Konkurs- oder Sachverwalter zugunsten seiner Gläubiger ernannt wird, oder vor den Gläubigern unter Konkurs- oder Insolvenzrecht Schutz beantragt; oder

b. die wesentlichen Bestimmungen des Vertrags nicht einhält, wie beispielsweise fällige Zahlungen nicht leistet oder die Zahlungsbedingungen nicht einhält.

13.4 Falls der Lieferant den Vertrag, oder Teile davon, gemäss Artikel 13.3 kündigt, entschädigt der Besteller den Lieferanten für alle Kosten die bis zum Kündigungsdatum beendeten oder teilweise beendeten Teile des Liefergegenstandes, alle zusätzlichen Kosten und andere durch die Kündigung eingetretenen Schäden, einschliesslich Stornierungskosten für Zulieferverträge und/oder Kosten für nicht stornier bare Zulieferverträge.

14. Vertragsauflösung auf Wunsch des Bestellers

14.1 Der Besteller ist berechtigt, den Vertrag zehn (10) Tage nach schriftlicher Mitteilung an den Lieferanten aufzulösen, und der Lieferant bricht seine Arbeit bei Eingang dieser Mitteilung ab, sofern nicht mit dem Besteller etwas anderes vereinbart wurde. Bei Vertragsauflösung aufgrund dieses Artikels entschädigt der Besteller den Lieferanten wie unten beschrieben. Der Lieferant erhält kumulativ

a. Den für die beendeten und gelieferten Teile des Liefergegenstands vereinbarten Preis, und

 b. Die durch die Vertragsauflösung dem Lieferanten zusätzlich entstehenden Kosten für Material, Arbeit und Ingenieurleistungen, welche nach den Ansätzen des Lieferanten, die im Zeitpunkt des Empfangs der Vertragsbeendigungsankündigung vom Lieferanten angewendet werden. Diese dürfen den Vertragspreis für solche Lieferungen und Leistungen jedoch nicht überschreiten, und

c. Zehn Prozent (10%) der in b. vorstehend genannten Kosten und Spesen als Ausgleich für den entgangenen Gewinn, und

d. Andere derartige Kosten und Spesen, einschliesslich Kosten im Zusammenhang mit der Auflösung von Zulieferverträgen, Blechreservationen, Transportkostenanteile, Lagerkosten, etc., die dem Lieferanten im Zusammenhang mit einer solchen Vertrags[1]auflösung entstehen.

e. Sofern der Vertrag eine Vereinbarung über die zu bezahlende Entschädigung im Falle der Vertragsauflösung auf Wunsch des Bestellers enthält, finden diese Bestimmungen anstelle der unter Ziffern a-d oben festgelegten Entschädigungen Anwendung.

15. Vertragsunterbrechung

15.1 Falls der Besteller beschliesst, die Erfüllung des Vertrages zu unterbrechen, hat der Lieferant Anspruch auf Entschädigung für alle nachgewiesenen, durch die Vertragsunterbrechung entstehenden Kosten. Falls die Vertragsunterbrechung länger als zwei (2) Monate dauert, wird der Vertrag als gemäss Artikel 14 (Vertragsauflösung auf Wunsch des Bestellers) aufgelöst erachtet.

15.2 Im Falle einer Vertragsunterbrechung gemäss Artikel 15.1 oder Artikel 6.4 setzt der Lieferant die Vertragserfüllung fort sobald eine entsprechende schriftliche Instruktion des Bestellers vorliegt, der Besteller die geschuldeten, fälligen Zahlungen geleistet hat, und zwischen den Parteien Einigung über allfällige Vertragsänderungen erfolgt ist. Die Fortsetzung der Vertragserfüllung setzt in jedem Fall voraus, dass die erforderlichen Werkstattkapazitäten verfügbar sind.

16. Vertraulichkeit

16.1 Im Zusammenhang mit dem Vertrag können der Lieferant und der Besteller der jeweils anderen Partei Vertrauliche Informationen überlassen. Die Parteien werden in diesem Zusammenhang auch „Information Liefernde Partei“ und „Information Erhaltende Partei“ genannt. Nicht als Vertrauliche Information gelten Informationen, die (l) der Öffentlichkeit zugänglich sind oder werden, ausgenommen sind Fälle, in denen die Vertrauliche Information der Öffentlichkeit infolge der Bekanntgabe durch die Information Erhaltende Partei, ihre Vertreter oder durch ihr verbundene Unternehmen zugänglich gemacht wurde, oder (ll) der Information Erhaltenden Partei, ihren Vertretern oder den mit ihr verbundenen Unternehmen durch eine Drittpartei zugänglich gemacht werden, welche nach bestem Wissen der die Information Erhaltenden Partei gegenüber der die Information Liefernden Partei nicht zur Geheimhaltung verpflichtet ist, oder (lll) von die von der die Information Erhaltenden Partei, ihren Vertretern oder den ihr verbundenen Unternehmen selbständig erstellt wurde oder wird, ohne dass die Vertrauliche Information der anderen Partei dafür benutzt wurde, oder (lV) auf Anweisung eines zuständigen Gerichts oder einer zuständigen Behörde bekannt gemacht werden muss.

16.2 Soweit gesetzlich zulässig willigt die die Information Erhaltende Partei ein (l) die Vertrauliche Information nur im Zusammenhang mit dem Liefergegenstand, dessen Installation, Betrieb, Wartung und Nutzung zu verwenden und (ll) angemessene Massnahmen zu ergreifen, um die Bekanntgabe der Vertraulichen Information zu verhindern; ausgenommen ist die Bekanntgabe an die Angestellten der die Information Erhaltenden Partei für den Zweck der Erbringung der Leistungen unter dem Vertrag, der Installation, des Betriebs, der Wartung oder der Nutzung des Liefergegenstands. Falls die Bekanntgabe der Vertraulichen Information an eine Drittpartei erforderlich ist, willigt die die Information Erhaltende Partei ein, bestmöglich dafür besorgt zu sein, dass diese Drittpartei die Vertrauliche Information geschützt und als vertraulich behandelt.

17. Schadloshaltung / Versicherung

17.1 Schadloshaltung Die Parteien halten sie sich gegenseitig schadlos für Sachbeschädigungen und Körperverletzungen, einschliesslich Schäden aus Todesfall, die Dritten im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung entstanden sind, soweit solche Sachschäden oder Körperverletzungen der fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der zur Schadloshaltung verpflichteten Partei zuzurechnen sind. Ansprüche aus Mitverschulden oder Schadloshaltung werden zwischen den Parteien nach Massgabe ihrer jeweiligen Anteile am Verschulden festgelegt, und zwar nachdem die Höhe des Schadens des Dritten feststeht.

17.2 Versicherung

17.2.1 Der Lieferant versichert sein Geschäft wie folgt:

a. Allgemeine oder Produkt Haftpflichtversicherung für die Deckung der gesetzlichen Haftpflicht des Lieferanten im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung, einschliesslich Körperverletzungen und Schäden am Sachbesitz von Dritten (inklusive Besitz des Bestellers, aber mit Ausnahme des Liefergegenstandes). Die Versicherungsdeckung beträgt eine Million Schweizer Franken (CHF1’000’000.00) je Ereignis.

b. Transportversicherung gemäss den vereinbarten Verkaufsbedingungen beziehungsweise dem anwendbaren Vereinbarungen.

c. Betriebsunfall und Krankheitsversicherung (d.h. Arbeitsunfall, „Workers’ Compensation“ oder ähnliche Sozialversicherungen) für alle Angestellten des Lieferanten, die für die Erfüllung dieses Vertrags herbeigezogen werden, gemäss dem Recht, das für diese Angestellten anwendbar ist.

d. Autohaftpflichtversicherung gemäss den örtlichen Gesetzen oder dem Ortsgebrauch, soweit die Angestellten des Lieferanten eigene, fremde oder gemietete Fahrzeuge für Leistungen, welche auf der Baustelle zu erbringen sind, benützen.

17.2.2 Sofern vom Besteller angefordert und vom jeweiligen Versicherungsträger erhältlich, beschafft der Lieferant eine Bestätigung für die Versicherungen, welche der Lieferant gemäss diesem Vertrag aufrechterhalten muss. Die Versicherungen des Lieferanten finden nicht vorrangig vor den Versicherungen des Bestellers, von dessen Kunden oder dem Endbenutzer Anwendung. Der Lieferant gewährt keinen Regressverzicht zu Gunsten des Bestellers, von dessen Kunden oder des Endbenutzers. Der Besteller, dessen Kunden und der Endbenutzer gelten auch nicht als Mitversicherte unter den Versicherungspolicen des Lieferanten.

18. Anwendbares Recht / Beilegung von Rechtsstreitigkeiten

18.1 Anwendbares Recht DER VERTRAG IST IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEM SCHWEIZERISCHEN RECHT UND UNTER AUSSCHLUSS DER KOLLISIONSREGELN DES INTERNATIONALEN PRIVATRECHTS AUSZULEGEN.

18.2 Gerichtsstand IM FALLE VON STREITIGKEITEN BEMÜHEN SICH DIE PARTEIEN NACH BESTEN KRÄFTEN, EINE GÜTLICHE EINIGUNG ZU ERZIELEN. IST DIES NICHT MÖGLICH, SIND AUSSCHLIESSLICH DIE GERICHTE AM STANDORT DES LIEFERANTEN ZUSTÄNDIG. DER LIEFERANT BEHÄLT SICH DAS RECHT VOR, ANSPRÜCHE GEGEN DEN BESTELLER AM STANDORT DES BESTELLERS GELTEND ZU MACHEN. SÄMTLICHE STREITIGKEITEN SIND GEMÄSS DEN BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES UND DEN DAZU GEHÖRIGEN DOKUMENTEN ZU REGELN.

19. Weitere Bestimmungen

19.1 Abtretung Jedweder Versuch, Rechte oder Verpflichtungen aus dem Vertrag ohne vorausgehende Genehmigung der anderen Partei an Dritte abzutreten, ist ungültig. Die verbundenen Unternehmen des Lieferanten gelten nicht als Dritte. Das Abtretungsverbot findet keine Anwendung für den Fall, dass der Lieferant im Rahmen seines üblichen Geschäftsmodells Teile seiner Arbeit an Sublieferanten vergibt.

19.2 Verzichtserklärung Das Versäumnis des Lieferanten oder Bestellers, Rechte auszuüben, stellt keine Verzichtserklärung oder Rechtsverwirkung hinsichtlich dieser Rechte dar.

19.3 Teilnichtigkeit Erweist sich eine Bestimmung des Vertrags als nichtig oder nicht vollstreckbar, so bleiben sämtliche anderen Bestimmungen davon unberührt. Der Lieferant und der Besteller werden sich nach besten Kräften bemühen, eine derartige Bestimmung durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem ursprünglichen wirtschaftlichen Zweck so nahe kommt wie rechtlich möglich.

ANHANG 1 ZU DEN ALLGEMEINEN VERKAUFSBEDINGUNGEN VON SALZGEBER AG Zusätzliche Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Leistungen

A1. Parteienvertreter

A1.1 Der Besteller und der Lieferant setzen je eine Person ein, die zum Zwecke der Erbringung der Leistungen als deren Vertreter auftritt. Bevor die Mitarbeiter des Lieferanten auf der Baustelle („Baustelle“ ist der Ort, wo die Leistungen erbracht werden) erscheinen, teilen sich die Parteien gegenseitig die Namen ihrer Vertreter mit. Die als Stellvertreter ernannten Personen sind ermächtigt, den Besteller bzw. Lieferanten zwecks Erbringung der Leistungen zu vertreten.

A1.2 Zum Zwecke dieses Vertrags werden der Vertreter des Lieferanten und dessen andere Mitarbeiter als Personal des Lieferanten betrachtet. Zwischen dem Besteller und dem Personal des Lieferanten wird kein Arbeitsverhältnis begründet.

A2. Vom Besteller zur Verfügung gestellte Arbeitskräfte

A2.1 Soweit im Vertrag gefordert oder zwischen den Parteien nachträglich vereinbart, stellt der Besteller auf eigene Kosten genügend Fach- und Hilfspersonal zur Verfügung, welches über eine ausreichende Ausbildung verfügt, um die vom Besteller zu erbringenden Arbeiten auszuführen. Zu diesem Personal gehört mindestens eine Person mit Führungsfunktion.

A2.2 Der Besteller stellt sicher, dass die für Arbeitgeber gesetzlich vorgeschriebene Versicherungsdeckung für das zur Erbringung der Leistungen eingesetzte Personal jederzeit gewährleistet ist.

A2.3 Das vom Besteller oder Endbenutzer zur Verfügung zu stellende Fach- und Hilfspersonal bleibt jederzeit beim Besteller oder Endbenutzer angestellt, arbeitet aber nach den Anweisungen des Vertreters des Lieferanten. Der Lieferant haftet nicht für Handlungen, Unterlassungen oder Fahrlässigkeit dieses Personals, es sei denn, dass dessen Handlungen oder Unterlassungen nachweisbar auf Fahrlässigkeit des Vertreters des Lieferanten zurückzuführen ist. Diese Haftung des Lieferanten unterliegt dem Haftungsausschluss von Artikel 11 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen.

 A3. Vom Besteller zur Verfügung gestellte Einrichtungen

A3.1 Der Besteller stellt die folgenden Anlagen auf eigene Kosten bereit:

A3.1.1 Angemessen eingerichtete, europäischen Standards entsprechende Unterkunftsräume, die vom Personal des Lieferanten während der ganzen Arbeitsdauer auf der Baustelle benutzt werden können, einschliesslich deren Verpflegung und andere notwendige Auslagen.

A3.1.2 Transport des Personals des Lieferanten vom Ankunfts- und Abfahrtort zur Baustelle bzw. zur Unterkunft und zwischen der Unterkunft und der Baustelle.

A3.1.3 Spezialkleidung für das Personal des Lieferanten, das unter den Arbeitsbedingungen auf der Baustelle erforderlich ist.

A3.1.4 Falls nicht anders im Vertrag geregelt, alle Werkzeuge und Ausrüstungen, die erforderlich sind, um die Leistungen zu erbringen, einschliesslich Werkzeuge, welche für die Arbeit von Hand benötigt werden, Spezialwerkzeuge, schweres Werkzeug, Hebegeräte, Kranvorrichtungen, Gerüste, Beleuchtung und Schweissapparate. Alle diese Werkzeuge und Ausrüstungen werden durch den Besteller in einem sicheren und geeigneten Zustand gehalten und sind vollständig getestet, falls erforderlich.

A3.1.5 Alle Sicherheits-, Schutz und Überwachungseinrichtungen, einschliesslich der erforderlichen und intakten Bedienungs- und Unterhaltssysteme, Prozesse und Ausrüstungen.

A3.1.6 Alle für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Verbrauchsgüter wie Heizung, Gas, Treibstoff, Druckluft, Elektrizität, Licht und alle anderen erforderlichen Materialien.

A3.1.7 Geeignete, abschliessbare Lagermöglichkeiten für alle Materialien und Werkzeuge.

A3.1.8 Bereitstellung der vom Lieferanten für den Erhalt von Visa erforderlichen Einladungsschreiben.

A3.1.9 Bewilligungen, einschliesslich Arbeitsbewilligungen und Bestätigungen.

A3.2 Der Besteller ist für Verlust von, und allen Schaden an, Werkzeug, dem Bauwerk selbst, den Ausrüstungen, Bauausstattung und Verbrauchsmaterialien verantwortlich und auch dafür, dass diese einsatzbereit auf der Baustelle gelagert und zur Verfügung gestellt werden. Er beschafft ferner die für die Deckung dieser Gefahren geeigneten Versicherungspolicen und hält sie aufrecht.

A3.3 Der Besteller verpflichtet sich weiterhin, die Baustelle und die Einrichtungen, welche das Personal des Lieferanten gegebenenfalls betreten muss, in sicherem Zustand zu halten, alle geltenden Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen betreffend Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz einzuhalten und das Personal des Lieferanten entsprechend zu instruieren. Der Lieferant stellt ferner sicher, dass sein eigenes Personal seinen Anweisungen ebenfalls nachkommt, soweit diese sinnvoll sind.

 A3.4 Erfüllt der Besteller die in den Artikeln A3.1, A3.2 und A3.3 dargelegten Pflichten nicht, ist der Lieferant berechtigt, entweder die Erbringung der Leistungen auszusetzen und/oder die Lieferfristen zu verlängern und/oder Kosten für entgangene Arbeitszeit seines Personals zu berechnen.

A4. Arbeitszeiten

A4.1 Es gelten die im Vertrag festgelegten Arbeitszeiten.

A4.2 Nach höchstens sechzig (60) Tagen, bzw. nach der im Vertrag festgelegten Anwesenheitszeit des Personals des Lieferanten auf der Baustelle, und zusätzlich in der Weihnachts- und Neujahrszeit, hat das Personal des Lieferanten Anspruch auf Urlaub im Wohnsitzort. Die Reisekosten vom Standort und zurück werden dem Lieferanten vom Besteller vergütet.

A5 Stundennachweise

A5.1 Am Ende jeder Woche übergeben die Mitarbeiter des Lieferanten dem Vertreter des Bestellers die Stundennachweise, aus welchen die geleistete Arbeitszeit und alle anderen vergütungspflichtigen Aufwendungen hervorgehen und wem diese belastet werden. Der Vertreter des Bestellers unterschreibt die Stundennachweise und gibt sie den Mitarbeitern des Lieferanten binnen achtundvierzig (48) Stunden nach Eingang zurück. Ist der Vertreter des Bestellers mit dem Inhalt der Stundennachweise nicht einverstanden, bespricht er dies mit dem Vertreter des Lieferanten binnen dieser achtundvierzig (48) Stunden Frist.

A6. Unfall, Krankheit und medizinische Einrichtungen

A6.1 Falls ein Mitarbeiter des Lieferanten krank wird oder einen Unfall erleidet, beschafft der Besteller auf eigene Kosten geeignete medizinische und zahnärztliche Versorgung einschliesslich Medikamenten. Im Falle eines Krankenhausaufenthalts erfolgt die Unterbringung in der privaten Abteilung.

A7. Bereiche mit hohem Risiko

A7.1 Falls der Lieferant unter seinen bestehenden Versicherungspolicen für die Tätigkeit seines Personals auf der Baustelle keine Deckung für Arbeitgeberhaftpflicht, Personenunfall und/oder Reiserisiken hat, übernimmt der Besteller die Prämien für die vom Lieferanten zusätzlich zu beschaffenden Versicherungsdeckungen. Sollte es dem Lieferanten nicht möglich sein, solche Versicherungsdeckungen zu beschaffen, oder sollte der bestehende Versicherungsschutz während der Dauer der Erbringung der Leistungen entzogen werden, ist der Lieferant von seiner Pflicht zur Erbringung der Leistungen befreit, ohne dass eine Verletzung seiner Vertragspflichten vorliegt, und der Besteller ist nicht berechtigt, den Lieferanten wegen Vertragsverletzung anzuklagen oder Bankgarantien oder Bürgschaften in Anspruch zu nehmen.


INFORMATION AN UNSERE KUNDEN

Schweissarbeiten sind einen Eingriff in die Struktur des Werkstoffes und daher nicht kalkulierbar. Die Anforderungen müssen klar beschrieben werden bevor ein Auftrag umgesetzt werden kann.

Aus Qualitätsgründen benötigen wir bei Ihrer Bestellung die genaue
Erwartungshaltung Ihrer Anforderungen. Toleranzen, Oberflächengüte, geforderte Schweissnormen, Parallelitätstoleranzen usw.

Bitt zum Auftrag die zu kontrollierenden Dokumente mit Prüfprotokollen beilegen, damit wir Ihre Anforderungen dokumentieren können.

Sollten Ansprüche vorliegen, die Salzgeber AG nicht kontrollieren oder testen kann (Dichtheitsprüfungen, Mikrorisse, Materialprüfungen usw.) lehnen wir alle Ansprüche einer Produktehaftung ab.

Die Kontroll- und Prüfpflicht muss im Auftrag ersichtlich sein.
Nachweisbare Prüfaufwände hängen mit den vertraglichen Vereinbarungen zur Qualitätskontrolle zusammen und werden als Aufwand verrechnet. Hat der Hersteller sich zur Übernahme der Qualitätskontrolle verpflichtet, beschränkt sich die Prüfung auf offensichtliche Mängel.

Salzgerber AG führt Erstmusterprüfungen durch.

Die Erstmusterprüfung wird mit dem Besteller durchgeführt, schriftlich festgehalten und erst nach einer Freigabe den Preis fixiert. Nach der erfolgten Erst – Freigabe werden Serienaufträge umgesetzt. So stellen wir sicher, dass die Erwartung der geforderten Qualität für unsere Kunden gewährleiste wird

In unseren AGB’s sind die Vertragsbedingungen geregelt.

Was versteht Salzgeber AG unter Fehler:

Ein Fehler liegt vor, wenn es um mangelnde Vertragsbeschaffenheit oder die Gebrauchstauglichkeit eines Produktes geht.

Fabrikationsfehler:
Das Produkt weicht von den Vorgaben ab.

Konstruktionsfehler:

Salzgeber AG ist für die Konstruktionen nicht zuständig.
Bei Konstruktionsfehlern kommt es darauf an, ob alternativen zur
Schadensminimierung möglich gewesen wären.

Bei Konstruktionen sollten die allgemeinen anerkannten Regeln der Technik beachtet werden. Gegebenenfalls ist eine Veränderung der Konstruktion zu prüfen, um das Produktrisiko zu begrenzen.

Salzgeber AG kann Unterstützung bieten, damit produzierbare Konstruktionen resultieren, lehnt aber jede Haftung und Folgehaftungen ab.

Instruktionsfehler:
Der Auftraggeber muss deutlich und verständlich auf die richtige Gebrauchsanweisung aufmerksam machen.

Sind die Sicherheitserwartungen hoch, müssen die Instruktionen dementsprechend sein.

Drittlieferanten:
Salzgeber AG arbeitet mit Partnern zusammen, kann aber die Haftung für die Qualität von:
⦁ Pulverbeschichten
⦁ RAL – Forderungen und Einhaltungen
⦁ Schichtdicken
⦁ Oberflächen-Güte
⦁ usw.
nicht übernehmen.

Die Forderungen werden an die Partner übermittelt und auf dieser Basis umgesetzt.

Bei Spanabhebende Arbeiten oder Materialprüfprotokollen:
⦁ Bitte geforderte Toleranzen mit Prüfprotokoll mitliefern
⦁ Ausgangskontrolle vom Hersteller werden mit ausgefülltem Prüfprotokoll mitgeliefert
⦁ Die Eichzertifikate der benötigten Messmittel prüft Salzgeber AG als Dienstleister, damit die Kunden auf verlässliche und geeichte Messmittel vertrauen können.
⦁ Sind Materialzertifikate gefordert, muss beim Auftrag klar deklariert werden, was für Forderungen anstehen. Salzgeber AG übernimmt als Dienstleister die Dokumentation
⦁ Verpackungsvorschriften liefert der Auftraggeber. Die Verpackungen können auf Wunsch angefragt werden.

Dateiformate:
Salzgeber AG arbeitet mit:
⦁ DXF
⦁ DWG
⦁ STP
Andere Übermittlungen nach Absprache und Mehraufwand.
Die übermittelten Daten liegen in der Verantwortung des Zulieferers.
Kontrollen werden von Salzgeber AG nicht gemacht, ausser es sind offensichtliche Fehlerhafte Datensätze vorhanden.
Die Mehrkosten werden nach Aufwand verrechnet.


Anschrift:

Salzgeber AG Winterthur
Harzachstrasse 2b
8404 Winterthur
Schweiz

Telefon & Email:

Telefon: +41 (0)52 233 66 55
E-Mail: info@salzgeberag.ch

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